Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall vom 7.8.2013 leidet die Betroffene an Demenz. Im Jahr 1997 erteilte sie ihrer einen Tochter eine notarielle Vorsorgevollmacht. Daraufhin organisierte diese die Versorgung ihrer Mutter. Im Juli 2011 zog eine weitere Tochter der Betroffenen in den Haushalt der demenzkranken Frau ein. Seither kommt es wegen der Versorgung der Betroffenen zu erheblichen Streitigkeiten zwischen den Schwestern.

Das Amtsgericht hat die Betreuung für die Betroffene für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge angeordnet und ihr eine Berufsbetreuerin bestellt. Das Landgericht hat die Beschwerde der ersten Tochter zurückgewiesen, wogegen sie sich mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet. Diese hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg.

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers jedoch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen. Auch wenn die Redlichkeit des Vorsorgebevollmächtigten außer Zweifel steht, erfordert der Vorrang des Bevollmächtigten gegenüber der Anordnung einer Betreuung seine objektive Eignung, zum Wohl des Betroffenen zu handeln.

Die BGH-Richter führten in ihrer Begründung aus: Fehlt es hieran, weil der Bevollmächtigte – etwa wie hier wegen eines eigenmächtigen und störenden Verhaltens eines Dritten – nicht in der Lage ist, zum Wohle des Betroffenen zu handeln, bleibt die Anordnung einer Betreuung erforderlich.

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