Die Finanzverwaltung lässt Zinsen, die sich aus Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen ergeben, nicht zum Betriebsausgabenabzug zu, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Bei einem Vertrag zwischen nahen Angehörigen kann von einer betrieblichen Veranlassung nur dann ausgegangen werden, wenn die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Das setzt grundsätzlich voraus, dass
- eine Vereinbarung über die Laufzeit und über Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist,
- die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und
- der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert ist.
In einer neuen Entscheidung stellt sich der BFH auf die Seite der Steuerzahler. Darin heißt es: "Die Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen einer Personengesellschaft und den volljährigen, finanziell unabhängigen Söhnen der Gesellschafter, bei denen die Darlehensbeträge aus zuvor von den Gesellschaftern geschenkten Mitteln herrühren, richtet sich nach den gesamten Umständen des Falles unter Berücksichtigung des Fremdvergleichs. Die Kürze der zwischen Schenkung und Darlehensgewährung liegenden Zeit begründet keine unwiderlegliche Vermutung für die gegenseitige Abhängigkeit der beiden Verträge." (BFH-Urt. v. 18.1.2001 – IV R 58/99)
Anmerkung: Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben auf dieses Urteil reagiert, in dem es mitteilt: "Abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung ist eine Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehen nicht allein deshalb zu vermuten, weil die Vereinbarung von Schenkung und Darlehen zwar in mehreren Urkunden, aber innerhalb kurzer Zeit erfolgt ist. Ob eine gegenseitige Abhängigkeit der beiden Verträge vorliegt, ist anhand der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. (BMF-Schr. v. 30.5.2001 – IV A 6 – S 2144 – 52/01)
In einer Entscheidung aus dem Jahre 1999 (IV R 60/98) ließ der BFH Zinsen für die Nutzung von Darlehensbeträgen, die den Kindern von einem nicht an der Personengesellschaft beteiligten Elternteil geschenkt wurden, soweit als Betriebsausgaben zu, soweit die Beträge tatsächlich aus dem Vermögen dieses Elternteils stammten.
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