Bereits 1997 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Darlehensnehmer gegen Zahlung einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung die vorzeitige Rücknahme eines grundpfandrechtlich gesicherten Festkredits verlangen kann, wenn er das haftende Grundstück veräußern will oder wenn er es als Sicherheit für eine weitere Kreditaufnahme benötigt.
In diesen Fällen überwiegt nämlich das Interesse des Kreditnehmers an der freien Verfügung über das Grundstück gegenüber dem Interesse der wirtschaftlich voll zu entschädigenden Bank an ungestörter Vertragsabwicklung. Der Kreditgeber kann jedoch als Vorfälligkeitsentschädigung nicht jeden beliebigen "Preis" bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit verlangen. Vielmehr kann er nur den Ausgleich der Nachteile beanspruchen, die ihm durch die vorzeitige Rückzahlung der Darlehensvaluta entstehen.
Fehlt es dagegen an einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Kreditnehmers, steht es dem Kreditgeber grundsätzlich frei, ob und gegebenenfalls gegen welches Vorfälligkeitsentgelt er sich auf eine vorzeitige Darlehensablösung einlässt. Demnach darf hier die Vorfälligkeitsentschädigung über die tatsächlich entstandenen Nachteile des Darlehensgebers hinausgehen, sofern sie nicht gegen die guten Sitten verstößt. (BGH-Urt. v. 6.5.2003 – XI ZR 226/02)
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