Eine Neufestsetzung der Regelbeträge für den Unterhalt von Kindern war notwendig, weil zu diesem Tag auch das neue Unterhaltsrecht in Kraft getreten ist. Diese betragen nun
- 279 Euro für Kinder von 0 – 5 Jahren,
- 322 Euro für Kinder von 6 – 11 Jahren und
- 365 Euro für Kinder von 12 – 17 Jahren und
- 408 Euro für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.
Ferner entfällt die Unterscheidung zwischen neuen und alten Bundesländern. Der neuen Tabelle liegt – wie schon bislang – die Annahme zugrunde, dass der Schuldner gegenüber drei Berechtigten (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist. Wo diese Annahme im Einzelfall nicht zutrifft, weil beispielsweise nur ein Kind zu versorgen ist, erfolgt in der Praxis eine Einstufung in die nächsthöhere Einkommensgruppe.
Die Tabellen können im Internet unter www.olg-duesseldorf.nrw.de – Service – Düsseldorfer Tabelle abgerufen werden.
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