Elternzeit (vorher Erziehungsurlaub) und Erziehungsgeld

Das Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes trat zum 1.1.2001 in Kraft. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde das Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit geändert.

  • Elternzeit: Die Elternzeit kann anteilig von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Sie ist jedoch auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt. Während dieser Zeit ist eine Teilzeitarbeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig. Nutzen beide Elternteile das Teilzeitangebot, kann die wöchentliche Arbeitszeit bis zu 60 Stunden umfassen.
    Für Arbeitnehmer, die in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten besteht – unter weiteren Voraussetzungen – ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit. Grundsätzlich sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber über den Umfang der reduzierten Arbeitszeit selbst verständigen.
    Die Anmeldefrist der Elternzeit beträgt sechs Wochen, wenn die Elternzeit unmittelbar nach der Geburt bzw. nach der Mutterschutzfrist beginnen soll; in anderen Fällen beträgt sie acht Wochen.
    Gleichzeitig muss der Arbeitnehmer erklären, für welche Zeit innerhalb von zwei Jahren er Erziehungsurlaub nehmen wird. Der Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes; ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar.
  • Erziehungsgeld*: Ab dem 1.1.2004 gelten für den Anspruch auf Erziehungsgeld niedrigere Einkommensgrenzen, die Erziehungsgeldbeträge werden geglättet und die Minderung des Erziehungsgeldes bei Überschreiten der Einkommensgrenzen ab dem 7. Lebensmonat wird erhöht. Diese Änderungen gelten beim Erstantrag (Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr) für Geburten ab dem 1.1.2004 bzw. für Kinder, die ab dem 1.1.2004 in die Familie aufgenommen wurden (Adoption, Adoptionspflege). Beim Zweitantrag (Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr) gelten die Regelungen für Geburten ab dem 1.5.2003 bzw. für Kinder, die ab dem 1.5.2003 in die Familie aufgenommen wurden.

    • Einkommensgrenzen: Erziehungsgeld (Regelbetrag) wird in den ersten sechs Lebensmonaten gewährt, wenn das Familieneinkommen (pauschaliertes Jahresnettoeinkommen) bei Paaren nicht über 30.000 Euro und bei Alleinerziehenden nicht über 23.000 Euro liegt. Ein Anspruch auf Budget besteht, wenn das Familieneinkommen bei Paaren 22.086 Euro und bei Alleinerziehenden 19.086 Euro nicht übersteigt. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind der Familie um jeweils 3.140 Euro.

    • Einkommensermittlung: Für die Feststellung des pauschalierten Jahreseinkommens werden die Einkünfte dem Kalenderjahr vor der Geburt (Erstantrag) bzw. aus dem Kalenderjahr der Geburt (Zweitantrag) zugrunde gelegt. Neu bei der Feststellung des Jahreseinkommens ist die Berücksichtigung von Entgeltersatzleistung, wie beispielsweise Arbeitslosengeld und Krankengeld.

    • Höhe des Erziehungsgeldes: Der monatliche volle Auszahlungsbetrag beim Erziehungsgeld beträgt 300 Euro (vorher 307 Euro) monatlich beim Regelbetrag (Erziehungsgeld für 24 Monate), 450 Euro (vorher 460 Euro) monatlich beim Budget (Erziehungsgeld für 12 Monate).

    • Minderung bei Überschreiten der Einkommensgrenze ab dem 7. Lebensmonat: Ab dem siebten Lebensmonat mindert sich das Erziehungsgeld beim Regelbetrag um 5,2 % und beim Budget um 7,2 % des Einkommens, das die Grenze von 16.500 Euro (für Paare) bzw. 13.500 Euro (für Alleinerziehende) übersteigt. Auch hier erhöhen sich die Einkommensgrenzen für jedes weitere Kind der Familie um jeweils 3.140 Euro.
* Das Elterngeld löst ds Erziehungsgeld ab dem 1.1.2007 ab!

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