Die Richter des Bundesgerichtshofs haben in ihrem Urteil vom 25.3.2010 entschieden, dass Fluggäste, deren Flug wetterbedingt annulliert wurde, nicht grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastverordnung haben. Die Frage, ob und wann sich eine Annullierung durch zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden lassen, kann nicht allgemeingültig, sondern nur für den Einzelfall beantwortet werden. In jedem Fall muss natürlich genau geprüft werden, ob die Fluggesellschaft ihrer Verpflichtung, für Ersatz zu sorgen, in ausreichendem Maße nachgekommen ist.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Reisender für sich und seine Frau einen Flug für den 25.10.2007 von Jerez in Spanien nach Hahn gebucht. Dieser Flug wurde wegen Nebels annulliert. Das für den Flug vorgesehene Flugzeug landete statt in Jerez in Sevilla und flog von dort direkt nach Hahn zurück. Den betroffenen Passagieren wurde ein Ersatzflug für den 27.10.2007 angeboten. Dieser wurde von dem Reisenden jedoch abgelehnt. Er buchte schließlich für sich und seine Ehefrau bei einem anderen Luftfahrtunternehmen einen Flug für den 25.10.2007 über Madrid nach Frankfurt am Main. Nun verlangte er von dem ersten Luftfahrtunternehmen für sich und seine Frau Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung in Höhe von jeweils 400 € sowie Ersatz der entstandenen Mehrkosten für den Ersatzflug (Madrid-Frankfurt).
Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass der Fluggast keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung hat, da in dem vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Annullierungsentscheidung Nebel die Landung in Jerez verhinderte. Wie lange der Nebel andauern würde und ob und wann es dann möglich sein würde, das Flugzeug von Sevilla nach Jerez zu holen, war nicht zuverlässig abzusehen. Unter diesen Umständen wäre es unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf den weiteren Flugplan nicht vernünftig gewesen, die Annullierungsentscheidung aufzuschieben.
Bei Annullierung eines Fluges haben Fluggäste u. a. Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Ob das Luftfahrtunternehmen diese Verpflichtung verletzt hat, muss das Berufungsgericht klären.
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