Aufwendungen für der beruflichen Fortbildung dienenden Reisen sind als Werbungskosten abziehbar, wenn sie beruflich veranlasst sind. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte der Abzug von Reisekosten als Werbungskosten voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist.
Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH steht einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen und privaten Anteile trennbaren Reisekosten nichts entgegen. Sind berufliche und private Veranlassungsbeiträge einer Reise jeweils nicht von untergeordneter Bedeutung, kommt ein Abzug der auf den beruflich veranlassten Anteil entfallenden Aufwendungen in Betracht.
Bei "Auslandsgruppenreisen" ist neben einer fachlichen Organisation daher für eine berufliche Veranlassung vor allem maßgebend, dass das Programm auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen gleichartig (homogen) ist. Von Bedeutung ist auch, ob die Teilnahme freiwillig ist oder ob der Steuerpflichtige einer Dienstpflicht nachkommt. Kann die berufliche Veranlassung einer Reise nicht festgestellt werden, so gehen Zweifel zulasten des Steuerpflichtigen.
Wird eine Reise durch einen Fachverband angeboten und beworben, dann jedoch im Wesentlichen durch einen kommerziellen Reiseveranstalter durchgeführt, so wird ein Werbungskostenabzug regelmäßig ausscheiden, wenn die Reise nach Programm und Ablauf einer allgemeinbildenden Studienreise entspricht.
Kommentar hinterlassen
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.