Betätigt sich eine ärztliche Gemeinschaftspraxis neben der freiberuflichen Tätigkeit zusätzlich gewerblich, besteht die Gefahr, dass auch die freiberuflichen Einkünfte der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Hier greift die sogenannte "Abfärberegelung".
Die Abfärbewirkung kann dadurch vermieden werden, dass die gewerbliche Betätigung von einer zweiten Personengesellschaft der gemeinschaftlich tätigen Ärzte ausgeübt wird. Dabei spielt es keine Rolle, wenn an beiden Gesellschaften die gleichen Personen beteiligt sind. (BFH-Urt. v. 19.2.98 – IV R 11/97)
Voraussetzung für die Annahme einer zweiten Personengesellschaft ist jedoch, dass diese Gesellschaft organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell unabhängig ist und dies auch nach außen erkennbar wird.
Typische Beweisanzeichen, inwieweit die zweite Gesellschaft eine von der ersten Gesellschaft abgrenzbare Tätigkeit entfaltet hat, sind z. B. getrennte Bankkonten und Kassen, verschiedene Rechnungsvordrucke, eigenständige Buchführung usw. Die Personengesellschaft kann auch eine GbR sein.
Anmerkung: Auch von der Finanzverwaltung wird dieses Ausgliederungsmodell anerkannt. (BMF-Schr. v. 14.5.97 – IV B 4 – S 2246 – 23/97)
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