Das Steuersenkungsgesetz führt bei Personenunternehmen (gewerbliche Einzelunternehmen und Personengesellschaften) eine Steuerermäßigung der Einkommensteuer durch eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer ein. Die Regelung gilt für nach dem 31.12.2000 beginnende Wirtschaftsjahre.
- Die Ermäßigung bei Einzelunternehmern wird in Höhe des 1,8fachen des Gewerbesteuer-Messbetrages gewährt. Die Anrechnung der Gewerbesteuer beschränkt sich jedoch nur auf den Anteil der Einkommensteuer, der auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfällt. Andere Einkünfte wie z. B. aus nichtselbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung werden bei der Anrechnung nicht berücksichtigt.
- Bei Mitunternehmerschaften werden der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil gesondert und einheitlich festgestellt. Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels. Dem Mitunternehmer steht ebenfalls ein Ermäßigungsanspruch in Höhe des 1,8fachen des ihm zuzurechnenden Anteils am Gewerbesteuer-Messbetrag der Mitunternehmerschaft zu.
- Bezieht ein Unternehmer Einkünfte aus mehreren Gewerbebetrieben, besteht für ihn ein Anspruch auf Steuerermäßigung in Höhe des 1,8fachen der Summe der ihm zuzurechnenden (anteiligen) Gewerbesteuer-Messbeträge.
Die 50%ige steuerliche Hinzurechnung der gezahlten Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer fällt weg. Stattdessen werden alle Zinsen und Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen mit einem Hinzurechnungsfaktor von 25 % (nach einem Freibetrag von 100.000 Euro) erfasst.
Als Belastungsausgleich für den Wegfall des Betriebsausgabenabzugs erhöht sich der Anrechnungsfaktor auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8.
Anmerkung: Bei ausreichendem Anrechnungsvolumen der Einkommensteuer und bei Hebesätzen bis zu 380 % erfolgt i. d. R. für Einzel- und Personengesellschaften eine vollständige Anrechnung bei der Einkommensteuer.
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