Antrag auf Grundsteuererlass bis 31.3. stellen

Vermieter können bis zum 31.3. (Ausschlussfrist) einen Antrag auf Grundsteuererlass bei der zuständigen Behörde (Gemeinde bzw. Finanzamt in Berlin, Bremen und Hamburg) für das Vorjahr stellen, wenn sie einen starken Rückgang ihrer Mieteinnahmen im Vorjahr zu verzeichnen haben.

Voraussetzung für den Erlass ist, dass sie nachweisen können, dass sie sich nachhaltig um die Vermietung des Objekts zu einem marktüblichen Mietzins bemüht haben. Keine Aussicht auf Erlass besteht, wenn der Vermieter die Ertragsminderung zu vertreten hat, z. B. weil er dem Mieter im Erlasszeitraum gekündigt hat oder wenn notwendige Renovierungsarbeiten nicht (rechtzeitig) durchführt wurden.

Maßstab für die Ermittlung der Ertragsminderung ist die geschätzte übliche Jahresrohmiete. Diese ist in Anlehnung an die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlte Jahresrohmiete zu schätzen. Die tatsächlich zu Beginn des Erlasszeitraums erzielte Miete ist nicht maßgebend. Bei einem Ausfall von mehr als 50 % der Mieteinnahmen wird die Grundsteuer nach den derzeitigen Bestimmungen in Höhe von 25 % erlassen. Entfällt der Mietertrag vollständig, halbiert sich die Grundsteuer.

Anmerkung: Möglicherweise wird diese Zweistufenregelung gekippt. Beim Bundesfinanzhof ist seit dem 20.10.2010 unter dem Aktenzeichen II R 36/10 ein Verfahren anhängig, bei dem es u. a. um die Frage geht, ob eine willkürliche Differenzierung darin zu sehen ist, dass ein Grundsteuererlass nur noch bei einer mehr als 50 %igen Rohertragsminderung möglich ist. Betroffene sollten unter Bezug auf das anhängige Verfahren einen Grundsteuererlass auch bei einem Mietausfall unter 50 % beantragen.

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