Nachdem der Bundesrat der Gesundheitsreform zugestimmt hat, ist sie zum 1.1.2004 in Kraft getreten. Nachfolgend sollen einige Eckpunkte der Reform aufgezeigt werden:
- Arztbesuch: Der jeweils erste Arzt- bzw. Zahnarztbesuch kostet den Versicherten pro Quartal 10 Euro. Folgt eine Überweisung zu einem anderen Arzt, wird keine zusätzliche Praxisgebühr fällig, sofern der zweite Arztbesuch in dasselbe Quartal fällt.
Die 10 Euro Praxisgebühr sind der erste Teil des ärztlichen Honorars. Um diese Summe verringert sich der Vergütungsanspruch des Arztes bzw. der Ärztin. Die Praxisgebühr bleibt beim Arzt und wird nicht an die Krankenkassen abgeführt.
- Vorsorge: Kontrollbesuche beim Zahnarzt, Vorsorge- und Früherkennungstermine, Schutzimpfungen und Schwangerenvorsorge sind davon ausgenommen.
- Krankenhaus: Künftig müssen für Krankenhausaufenthalte pro Tag 10 Euro (Höchstgrenze 28 Tage = 280 Euro pro Kalenderjahr) gezahlt werden.
- Arzneimittel: Für Medikamente beträgt die Zuzahlung des Versicherten 10 % – mindestens aber 5 Euro, höchstens jedoch 10 Euro. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden aus dem Leistungskatalog herausgenommen.
- Zahnersatz: Bis Ende 2004 ändert sich nichts. Ab 2005 wird Zahnersatz als obligatorische Satzungsleistung von den gesetzlichen Krankenkassen angeboten. Die Versicherten bezahlen dann für die Absicherung des Zahnersatzes einen eigenen monatlichen Beitrag. Dieser liegt voraussichtlich unter 10 Euro. Mitversicherte Familienangehörige sind davon ausgenommen. Der Zahnersatz kann auch privat versichert werden. Die Bonusregelungen gelten weiterhin.
Ab 2005 werden befundbezogene Festzuschüsse eingeführt. Kosten oberhalb dieser Festzuschüsse tragen die Versicherten selbst.
- Krankengeld: Hier sieht die Reform vor, dass die Versicherten ab 2006 für den Leistungsanspruch auf Krankengeld einen Sonderbeitrag von 0,5 % des Bruttolohns zahlen müssen. Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zahlen, sinkt um 0,5 Prozentpunkte.
- Zuzahlungshöchstgrenze: Die jährliche Belastungsgrenze liegt bei 2 % der Bruttoeinnahmen und bei chronisch Kranken bei 1 %. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind generell von allen Zuzahlungen befreit.
- Versicherungsfremde Leistungen: Entbindungs- und Sterbegeld entfallen und Fahrtkosten zur ambulanten Versorgung werden mit wenigen Ausnahmen nicht mehr erstattet.
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