Gesellschafter-Fremdfinanzierung bei Kapitalgesellschaften neu geregelt

Durch die Neuregelung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 ist auch die Gesellschafter-Fremdfinanzierung geändert worden. Ab dem Wirtschaftsjahr 2004 können demnach auch inländische Anteilseigner ihre Kapitalgesellschaft nur in sehr begrenztem Rahmen mit – steuerlich berücksichtigungsfähigem – Fremdkapital ausstatten. So ist das Entgelt für die Fremdkapitalüberlassung (Zinsen) i. d. R. nur insoweit abzugsfähig, als das Fremdkapital im Wirtschaftsjahr nicht das 1,5fache des dem Anteilseigner zurechenbaren Eigenkapitals übersteigt. Das Gleiche gilt für Fremdkapital von Dritten – z. B. Bankdarlehen –, für das der Anteilseigner Sicherheiten (Bürgschaften) stellt, was in der Praxis häufig vorkommt.

Betroffen von der Neuregelung – die bei Experten sehr umstritten ist – sind zunächst Kapitalgesellschaften und ihre wesentlich beteiligten Gesellschafter, die der Kapitalgesellschaft Darlehen nicht nur kurzfristig (i. d. R. länger als sechs Monate) zur Verfügung stellen. Eine wesentliche Beteiligung liegt in diesem Falle vor, wenn der Anteilseigner am Grund- oder Stammkapital der Kapitalgesellschaft zu mehr als 25 % beteiligt ist.

Der Gesetzgeber hat jedoch eine Freigrenze von 250.000 Euro eingeführt, bis zu der die vorher genannte Regelung keine Anwendung findet. Demnach bleibt z. B. ein langfristiges Darlehen von bis zu 5 Mio. Euro bei einem jährlichen Zinssatz von 5 % unschädlich. Sollte allerdings die Freigrenze überschritten werden, wobei die gewährten Mittel mehr als das 1,5fache des gesellschafterbezogenen Eigenkapitals betragen, kommt es zu einer Umqualifizierung der gesamten Vergütung in eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Anmerkung: Gesellschaften/Gesellschafter sollten ihre Finanzierungsstruktur schnellstens überprüfen (lassen) und an die neue Rechtslage anpassen, um steuerlich negative Folgen zu vermeiden. In manchen Fällen lassen sich z. B. durch Stellung eigener Sicherheiten durch die GmbH, durch eine moderate Reduzierung des Zinssatzes, durch eine formelle Kapitalerhöhung oder durch Überlassung materieller oder immaterieller Wirtschaftsgüter gegen Nutzungsentgelt die steuerlichen Folgen der neu geregelten Gesellschafter-Fremdfinanzierung mildern.

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