Gesetz – Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung:  Zwei Gesetze – "Das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen" sowie "Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung" – verabschiedet

Der Bundestag hat am 17.3.2006 zwei Gesetze beschlossen, denen der Bundesrat am 7.4.2006 zugestimmt hat. Die Gesetze treten rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft.

Nachfolgend soll zunächst in kurzer Form darauf eingegangen werden. Zu den wichtigen einzelnen Regelungen erfolgt dann jeweils ein getrennter ausführlicherer Beitrag.

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung

  • Doppelverdiener und Alleinerziehende können mit Wirkung ab dem 1.1.2006 erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre zu 2/3, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Kind und Jahr einkommensmindernd geltend machen.

    Alle Eltern können 2/3 der Betreuungskosten, höchstens jedoch 4.000 Euro für Kinder, die das 3. Lebensjahr vollendet, das 6. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, steuerlich ansetzen. Zu den detaillierten Regelungen siehe Beitrag "Verbesserung der Abzugsmöglichkeiten für Kinderbetreuungskosten".

  • Die Abschreibungsbedingungen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden durch eine vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2007 befristete Anhebung der degressiven Abschreibung auf höchstens 30 % verbessert.

  • Die Regelung des Einkommensteuergesetzes, die eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen vorsieht, wurde auf Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ausgedehnt sowie für Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen erweitert. Siehe hierzu den Beitrag: "Ausweitung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen".

  • Die bei der Veräußerung eines Binnenschiffes aufgedeckten stillen Reserven können künftig auf erworbene Binnenschiffe übertragen werden.

  • Die Umsatzgrenze bei der Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) ist in den alten Bundesländern von 125.000 auf 250.000 Euro angehoben worden. Die Maßnahme wird ergänzt durch eine Verlängerung der derzeitigen Regelung zur Ist-Versteuerung für die neuen Bundesländer (hier gelten 500.000 Euro) über das Jahr 2006 hinaus bis Ende 2009.

    Anders als bei der Regelversteuerung nach vereinbarten Entgelten muss die Steuer bei Anwendung des Ist-Prinzips erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde tatsächlich bezahlt hat. Die Vorsteuer kann sich der Unternehmer auch in Zukunft bei Leistungsbezug und Vorliegen einer Rechnung unabhängig von der Bezahlung sofort in Abzug bringen. Dies schafft Liquiditätsvorteile insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen.


Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen
  • Einnahmenüberschussrechnung: Künftig können Anschaffungskosten für Wertpapiere und Grundstücke nicht mehr sofort, sondern erst im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Entnahme berücksichtigt werden. Dafür ist die Gewinnermittlung nach der Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) angepasst und somit ein aus der Sicht der Kapitalanleger lukratives Steuersparmodell abgeschafft worden.

  • 1-%-Regelung: Nach geltendem Einkommensteuerrecht konnte die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer angesetzt werden.

    Das Gesetz unterscheidet ab 1.1.2006, ob es sich bei dem Kraftfahrzeug um notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen handelt. Über die einzelnen Regelungen informiert Sie der Beitrag "Änderung bei der Ermittlung der privaten Pkw-Nutzung des Geschäftswagens".

  • Umsatzsteuer bei Gebäudereinigung: Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf das steuerpflichtige Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen ist nicht wie im Gesetzentwurf enthalten, erweitert worden. Demnach bleibt hier alles beim Alten.

  • Umsatzsteuer für Spielbanken: Um die umsatzsteuerliche Neutralität herzustellen, werden die bislang umsatzsteuerfreien Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, in die Umsatzsteuerpflicht einbezogen.

  • Beleghandel: Durch die Ergänzung der Abgabenordnung wird den Finanzbehörden die Möglichkeit eröffnet, auch die unberechtigte Weitergabe von Belegen wie z. B. Tankquittungen, aber auch Bewirtungsrechnungen und anderer Belege als Steuerordnungswidrigkeit zu verfolgen. Die entgeltliche Weitergabe von Belegen wird mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 5.000 Euro geahndet.

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