Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen eines Geschäftsführers kann möglicherweise dessen sofortige Abberufung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Im Wege der einstweiligen Verfügung können dem abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich Maßnahmen der Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft untersagt werden. Hierfür sind aber ganz gewichtige Umstände zu verlangen.
So müssen ganz erhebliche konkrete und unmittelbar bevorstehende Nachteile für die Gesellschaft drohen, um ein Tätigkeitsverbot für den Geschäftsführer zu rechtfertigen. Eine gewisse Verunsicherung der Geschäftspartner und eine abstrakte Gefährdung der Kreditwürdigkeit genügen hierfür nicht.
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