Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers für die Abführung von Lohnsteuer

Die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind bei einer wirtschaftlichen Krise der GmbH dazu verpflichtet, sich selbst um die ordnungsgemäße Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten zu kümmern. Haben sie dies unterlassen, so können sie sich im Lohnsteuer-Haftungsverfahren nicht mit der Zuständigkeit eines Buchhalters für die Abführung der Lohnsteuer entschuldigen.

Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person ist auch der Geschäftsführer einer GmbH. Er haftet, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.

Interne Zuständigkeitsvereinbarungen können den gesetzlichen Vertreter dann nicht entschuldigen, wenn der gesetzliche Vertreter in finanziellen Krisensituationen seiner erhöhten Überwachungspflicht nicht genügt oder wenn er die Geschäftsführung praktisch in die Hand eines Angestellten gelegt hat. Hat eine juristische Person mehrere gesetzliche Vertreter, so kommt eine Begrenzung der steuerrechtlichen Haftung für den nach der internen Aufgabenverteilung nicht für die Steuerangelegenheiten zuständigen Vertreter nur dann in Betracht, wenn die Geschäftsverteilung von vornherein eindeutig und schriftlich geregelt ist. Der gesetzliche Vertreter muss sich in jedem Fall über den Geschäftsgang so eingehend unterrichten, dass er unter normalen Umständen mit einer ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen kann. (FG Münster, Urt. v. 1.9.1997 – 1 K 1959/97 – rkr.)

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