In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall nahmen Steuerpflichtige Handwerkerleistungen für Renovierungsmaßnahmen in Anspruch. Die geltend gemachte Steuerermäßigung in Höhe von damals 600 € (ab 1.1.2009 = bis 1.200 €) wirkte sich steuerlich nicht aus, weil die Einkommensteuer aufgrund des zu versteuernden Einkommens auf 0 € festzusetzen war. Die Steuerpflichtigen begehrten deshalb, den steuerlich nicht absetzbaren Betrag – den sog. Anrechnungsüberhang – als negative Einkommensteuer zu erstatten. Hilfsweise sollte ein Anrechnungsüberhang festgestellt werden, der in andere Veranlagungszeiträume zurück- bzw. vorgetragen werden kann.
Der BFH war der Auffassung, dass die Steuerpflichtigen weder die Erstattung eines solchen Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen können. Es ist gleichheitsrechtlich nicht geboten, die geminderte finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen über die Festsetzung einer Einkommensteuer in Höhe von 0 € hinaus zu berücksichtigen. Die weitgehende Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers lässt es auch zu, von einem Rück- oder Vortrag eines ganz oder teilweise nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags abzusehen.
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