Den Steuerpflichtigen wenig bekannt sind die mannigfachen Durchbrechungen des Steuergeheimnisses, die im Rahmen der Verfolgung von Steuerstraftaten oder anderen gravierenden Delikten unabdingbar oder in sonstigen Fällen vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassen sind. Dazu gehört die Verpflichtung der Finanzbehörden, den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht rechtswidriger Schmiergeldzahlungen begründen.
In den 90er Jahren hat der Gesetzgeber den bis dahin möglichen Abzug solcher Zahlungen als Betriebsausgaben abgeschafft und die wechselseitige Informationspflicht der Finanzverwaltung und der Strafverfolgungsbehörden eingeführt.
Diese Mitteilungspflicht war Gegenstand eines Antrags auf einstweilige Anordnung, mit dem ein Unternehmen dem Finanzamt (FA) untersagen lassen wollte, die Staatsanwaltschaft über Zahlungen zu informieren, die es in der Vergangenheit in Höhe von 10 % des Wertes der bestellten Waren an den Einkäufer eines maßgeblichen Kunden geleistet hatte. Das Unternehmen war der Meinung, dass die Mitteilung unterbleiben muss, weil die in der Betriebsprüfung gewonnenen Erkenntnisse mangels entsprechender Belehrung nicht strafrechtlich verwertet werden dürfen und außerdem inzwischen Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.
Der Bundesfinanzhof betont in seinem Beschluss vom 14.7.2008, dass der Wortlaut der einschlägigen Bestimmung das FA verpflichtet, Tatsachen, die den Verdacht einer Korruptionstat begründen, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Selbst in einem offensichtlich strafverfolgungsverjährten Fall stellt die Offenbarung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Steuerpflichtigen dar, denn in einem solchen Fall hat dieser keine Ermittlungen der an Recht und Gesetz gebundenen Staatsanwaltschaft zu befürchten.
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