Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, müssen sich schon vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Agentur für Arbeit unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts arbeitssuchend melden. Die Verletzung der Pflicht führt bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Arbeitgeber sollen jedoch die Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über diese Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung informieren.
Diese Informationspflicht bezweckt eine Verbesserung des Zusammenwirkens von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Agenturen für Arbeit und dient nicht dem Schutz des Vermögens des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber wird zur Mitwirkung veranlasst, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden und die Dauer eingetretener Arbeitslosigkeit einzugrenzen.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts bestätigten in ihrem Urteil v. 29.9.2005 (8 AZR 571/04) die Entscheidungen mehrerer Landesarbeitsgerichte, nachdem einem Arbeitnehmer, der wegen zu spät gemeldeter Arbeitslosigkeit nur gekürzte Leistungen von der Agentur für Arbeit erhält, gegenüber dem Arbeitgeber auch dann kein Schadensersatzanspruch zusteht, wenn dieser ihn über die o.g. Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung nicht informiert hat.
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