Tafelgeschäfte sind Wertpapiergeschäfte, die ein Bankkunde am Schalter der Bank anonym, d. h. ohne dass seine Personalien aufgenommen werden, tätigt. Diese Geschäfte werden nicht über das Konto abgewickelt. Die Bank muss dafür einen Zinsabschlag von 35 % erheben und an das Finanzamt abführen.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist bei diesen Geschäften die Kapitalertragsteuerbescheinigung ein unverzichtbares Nachweismittel, um den offenkundigen Manipulationsmöglichkeiten angemessen Rechnung zu tragen. Faktisch ist die Kapitalertragsteuerbescheinigung hier schon deshalb unentbehrlich, weil es bei Tafelgeschäften an alternativen urkundlichen Nachweisen, wie z. B. Erträgnisaufstellungen der Banken, fehlt.
Verlangt der Steuerpflichtige eine gekennzeichnete Steuerbescheinigung, dann muss er aus der selbst gewählten Anonymität des Tafelgeschäfts heraustreten und seinen Namen und seine Anschrift preisgeben. Denn diese Angaben müssen zwingend in der Steuerbescheinigung enthalten sein. Blanko-Steuerbescheinigungen sind unzulässig.
Fehlt eine Kapitalertragsteuerbescheinigung, so kann eine Anrechnung der – eventuell – einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer nicht stattfinden.
Ist dem Steuerpflichtigen bewusst, dass er ohne Kapitalertragsteuerbescheinigung eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer nicht herbeiführen kann, und gibt er deshalb Kapitaleinkünfte in seiner Steuererklärung nicht an, so kann in diesem Verhalten eine Steuerhinterziehung anzunehmen sein.
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