Mit Wirkung vom 1.8.2004 müssen auch Kleinunternehmer oder Unternehmer, die umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen, eine Rechnung erstellen. Wird gegen diese Rechnungserteilungspflicht verstoßen, können künftig Bußgelder bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verpflichtet alle Unternehmer, die Leistungen an Unternehmen oder juristische Personen erbringen, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung zu erteilen. Auf die Umsatzsteuerpflicht der Leistung kommt es dabei nicht an. Auch bei grundstücksbezogenen Leistungen eines Unternehmers an Nichtunternehmer (Privatleute), beispielsweise Bauleistungen an einem Haus oder Gartenarbeiten, besteht die Verpflichtung, eine Rechnung zu erstellen und auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht für Nichtunternehmer hinzuweisen.
Zwar waren schon bisher auch Kleinunternehmer oder Unternehmer, die steuerfreie Leistungen erbrachten, verpflichtet, eine Rechnung über ihre Leistungen an andere Unternehmen oder juristische Personen zu erstellen. Eine Nichterstellung blieb aber weitgehend folgenlos, weil der Leistungs- und Rechnungsempfänger aus Rechnungen, in der keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist, Vorsteuer nicht abziehen kann.
Anmerkung: Kleinunternehmer sind zum Ausweis der Umsatzsteuer nicht berechtigt. Sie dürfen deshalb weder die Umsatzsteuer gesondert ausweisen, noch den anzuwendenden Steuersatz angeben.
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