Ausdruck und Aufbewahrung eines elektronischen Kontoauszugs

Die Finanzverwaltung teilt in einem Schreiben vom 6.8.2004 mit, dass bei Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtigen, die das sog. Homebanking- oder auch das Onlinebanking-Verfahren einsetzen, auf die Übermittlung und Aufbewahrung der von den Kreditinstituten ausgedruckten Kontoauszüge in Papierform nicht verzichtet werden kann.

Der am Homebanking-Verfahren teilnehmende Bankkunde erhält vom Kreditinstitut einen sog. elektronischen Kontoauszug auf seinen PC übermittelt. Mit dem Ausdruck dieses elektronischen Kontoauszugs auf Papier genügt der Buchführungspflichtige den bestehenden Aufbewahrungspflichten nicht, da es sich um ein originär digitales Dokument handelt. Etwas anderes gilt, wenn das Kreditinstitut zusätzlich Monatssammelkontoauszüge in Papierform zusendet. Somit wäre eine weitere Kontrollmöglichkeit geschaffen.

Im Privatkundenbereich (Steuerzahler ohne Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten) besteht keine Aufbewahrungspflicht.

Anmerkung: Aufwendungen für sog. "haushaltsnahe Dienstleistungen" – die steuerlich geltend gemacht werden – sind zwingend durch Vorlage der Rechnung und die Zahlung durch einen Kontoauszug nachzuweisen. Die entsprechenden Rechnungen sowie die dazugehörigen Kontoauszüge als Zahlungsnachweis sind dann unbedingt für die Einkommensteuererklärung aufzubewahren!

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