Das Erbrechtsgleichstellungsgesetz v. 16.12.1997 regelt, dass ein nach dem 1.7.1949 geborenes nichteheliches Kind im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nach dem Tod seines Vaters gesamthänderisch berechtigter Miterbe wie ein eheliches Kind wird.
Die Sonderregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch werden mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1.4.1998 gestrichen. Sie bleiben daher nur noch für die Fälle anwendbar, in denen der Erblasser bis zum l.4.1998 (Tag des Inkrafttretens) gestorben ist oder wenn bis dahin über den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung getroffen oder der Erbausgleich durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt ist. Die nach dem l.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder sind dann erbschaftsteuerrechtlich wie eheliche Kinder zu behandeln. (FinMin Baden-Württemberg, Erl. v. 20.2.1998 – 3 – S 3802/16)
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