Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z. B. GmbH & Co KG) organisiert sind, unterlagen bisher umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung. Mit einer Gesetzesänderung wurden nunmehr die Vorgaben für die Rechnungslegung für Kleinstkapitalgesellschaften maßvoll abgeschwächt. Grundlage ist die im Frühjahr 2012 in Kraft getretene Micro-Richtlinie (2012/6/EU).
Von der Entlastung können alle Kleinstkapitalgesellschaften profitieren, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen 2 der 3 nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten: Umsatzerlöse bis 700.000 €, Bilanzsumme bis 350.000 € sowie durchschnittlich 10 beschäftigte Arbeitnehmer.
Inhaltlich sieht das Gesetz folgende wesentlichen Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor:
- Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (unter anderem zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen.
- Darüber hinaus werden weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (z. B. vereinfachte Gliederungsschemata).
- Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens wird die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Im Fall der Hinterlegung können Dritte auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.
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