Kfz:  Behandlung von Navigationsgerät im privatgenutzten Firmen-Pkw

Der Wert der lohnsteuerlich zu erfassenden privaten Nutzung eines Firmen-Pkw kann mit 1 % des Listenpreises* zzgl. der Kosten für Sonderausstattung sowie der Umsatzsteuer angesetzt werden, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Außer Ansatz bleiben nach den Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien der Wert für Telekommunikationsgeräte wie Autotelefone.

Die Oberfinanzdirektion Berlin teilt in einer Verfügung mit, dass es sich bei den in Pkw eingebauten Navigationssystemen nicht um Telekommunikationsgeräte handelt. Der Einbau eines Navigationsgeräts – auch sofern es sich um ein Kombinationsgerät mit anderen Telekommunikationselementen wie z. B. Fax handelt – gehört demnach vollumfänglich zur Sonderausstattung. Die Anschaffungskosten erhöhen demnach den Listenpreis und werden ohne Ausnahme in die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung einbezogen.

*Bei Unternehmer ist die Listenpreisregelung ab dem 1.1.2006 nur noch auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens – also bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % – anwendbar.

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