Seit dem 1. Juli 1998 gilt das Kindschaftsrechtsreformgesetz, das für die Zuweisung des Sorgerechts bei nicht miteinander verheirateten Eltern Folgendes vorsieht: "Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen) oder einander heiraten. Dies gilt auch, wenn die Ehe später für nichtig erklärt wird. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge."
Das Bundesverfassungsgericht hat dazu Stellung bezogen und ausgeführt, dass die grundsätzliche Zuweisung des Sorgerechts an die Mutter des nicht ehelichen Kindes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und nicht gegen das Elternrecht des Vaters des nichtehelichen Kindes verstößt. Eltern ehelicher Kinder haben sich mit dem Eheschluss rechtlich dazu verpflichtet, füreinander und für ein gemeinsames Kind Verantwortung zu tragen. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern eines Kindes kann dagegen auch heutzutage nicht generell davon ausgegangen werden, dass diese in häuslicher Gemeinschaft leben und gemeinsam für das Kind Verantwortung übernehmen wollen und können. Das Kindeswohl verlangt allerdings, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse ist es gerechtfertigt, das Kind bei seiner Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter zuzuordnen.
Es stellt sich jedoch die Frage, wie die Sorgerechtslage zu regeln ist, wenn sich die Eltern bereits vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsreformgesetzes getrennt haben. Für diese sog. "Altfälle" haben die Richter den Gesetzgeber aufgefordert bis zum 31.12.2003 eine Übergangsfrist zu schaffen. (BVerfG-Urt. v. 29.1.2003 – 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01)
Die Richter des Oberlandesgericht Saarbrücken hatten sich ebenfalls mit der Problematik zu befassen und entschieden, dass dem "Vater" kein Umgangsrecht eingeräumt werden kann, solange die Vaterschaft eines Mannes nicht feststeht. Dies gilt selbst dann, wenn die genetische Vaterschaft zwischen den Parteien nicht streitig ist, da ausschließlich die Vaterschaft im Rechtssinne maßgeblich ist. Danach ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. (OLG Saarbrücken, Urt. v. 3.9.2002 – 6 UF 69/02)
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