Kindergarten:  Betreuungsgeld bzw. Anspruch auf Kita-Platz seit 1.8.2013

Seit dem 1.8.2013 haben Eltern für ihre Kleinkinder (ab dem 1. Lebensjahr) einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz bzw. auf Betreuungsgeld, wenn sie die Betreuung selbst übernehmen.

Das Betreuungsgeld kann für Kinder mit Geburtsdatum nach dem 31.7.2012 grundsätzlich ab dem 15. bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats bezogen werden. Vorhandene Elterngeldansprüche gehen also dem Betreuungsgeld vor. Das Betreuungsgeld beträgt monatlich 100 € pro Kind (ab 1.8.2014: 150 €) und wird als Geldleistung ausgezahlt.

Leben mehrere Kinder im Haushalt, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (z. B. Zwillinge, Geschwisterkinder), besteht auch ein mehrfacher Anspruch. Das Betreuungsgeld kann für jedes der Kinder bezogen werden, für das keine öffentlich bereitgestellte Kinderbetreuung in Anspruch genommen wird. Es wird für maximal 22 Monate pro Kind bezahlt.

Im Regelfall schließt das Betreuungsgeld nahtlos an die 14-monatige Rahmenbezugszeit für das Elterngeld an. Die Bezugszeit des Elterngeldes und Betreuungsgeldes kann nur nacheinander – und nicht zeitlich parallel – erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn auf die Partnermonate verzichtet wurde.

Wenn die Eltern das ihnen zustehende Elterngeld bereits vollständig in Anspruch genommen und damit verbraucht haben, kann Betreuungsgeld schon vor dem 15. Lebensmonat des Kindes bezogen werden. Der Bezug von Betreuungsgeld endet auch in diesen Fällen nach 22 Monaten und somit vor dem 36. Lebensmonat des Kindes. Solange noch ein theoretischer Anspruch auf Elterngeld (zum Beispiel der Partnermonate) besteht, ist ein vorzeitiger Bezug von Betreuungsgeld nicht möglich.

Entscheiden sich die Eltern für eine Verlängerung des Auszahlungszeitraums beim Elterngeld, wird der jeweils zustehende Monatsbetrag des Elterngeldes halbiert und in einer ersten und zweiten Rate ausgezahlt. Bei einer solchen Verlängerung des Auszahlungszeitraums des Elterngeldes kann daher parallel zur Auszahlung der zweiten Raten des Elterngeldes bereits Betreuungsgeld bezogen werden.

Das Betreuungsgeld wird unabhängig davon gezahlt, ob und in welchem Umfang die Eltern erwerbstätig sind. Es kann auch eine außerfamiliäre Betreuung in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist hier jedoch, dass es sich nicht um eine öffentlich bereitgestellte Tageseinrichtung oder öffentlich finanzierte Tagesmutter bzw. Tagesvater handelt. Betreuungsgeld kann z. B. bei Betreuung des Kindes in Spielkreisen oder in privater – also nicht öffentlich finanzierter – Kinderbetreuung bezogen werden.

Entscheiden sich die Eltern für einen Kita-Platz und steht ein solcher nicht zur Verfügung, können sie von ihrem Klagerecht Gebrauch machen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass Eltern von der Stadt angebotene Betreuungsplätze nur unter bestimmten Umständen ablehnen können, z. B. wenn der Weg dorthin zu weit ist. In der Rechtsprechung wird zzt. als "zumutbare Entfernung" maximal 5 Kilometer oder maximal 30 Minuten Fahrzeit oder Fußweg definiert.

Des Weiteren ist eine Kita unzumutbar, wenn sie den gültigen Standards nicht entspricht, weil beispielsweise Beschäftigte nicht genügend qualifiziert sind, die Gruppenzahl zu hoch oder die Einrichtung baufällig ist. Wenn Eltern ein Angebot ablehnen, müssen sie es plausibel begründen. Wer einen zumutbaren Kita-Platz ablehnt, verliert den Rechtsanspruch darauf.

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