Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diese ist erfüllt, wenn die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterschrieben ist.
Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg kann eine Kündigung formunwirksam sein, wenn sie lediglich von einem Geschäftsführer der Gesellschaft unterzeichnet ist, obwohl dieser die Gesellschaft nur zusammen mit anderen Geschäftsführern vertreten kann.
Wird das Kündigungsschreiben dennoch alleine unterschrieben, kann der Eindruck entstehen, dass es sich bei dem Kündigungsschreiben lediglich um einen Entwurf handelt. Diese Unsicherheit geht zu Lasten des Kündigenden.
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