Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den VerbraucherDarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen, wenn
- der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags über 3 Jahre mit 5 % des Nennbetrags des Darlehens oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und
- der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Kündigt der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag, so vermindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Darlehens, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen.
Die Richter des Bundesgerichtshofs haben am 26.1.2005 in einem Urteil (VIII ZR 90/04) klargestellt, dass die Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags (hier: Finanzierungsleasingvertrag) wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers (Leasingnehmers) nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Verbraucher vor Ausspruch der ihm angedrohten Kündigung den rückständigen Betrag durch eine Teilzahlung unter die o. g. Rückstandsquote von 10 bzw. 5 % des Nennbetrags des Kredits oder des Teilzahlungspreises zurückführt. Im entschiedenen Fall war der Kreditnehmer mit drei Monatsraten im Rückstand, von denen er vor Ausspruch der Kündigung lediglich die letzte Monatsrate zahlte.
Die Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers ist jedoch unwirksam, wenn der Kreditgeber mit der Kündigungsandrohung einen höheren als den vom Verbraucher tatsächlich geschuldeten, rückständigen Betrag fordert.
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