Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen.
- Kenntnis über Klagefrist: Die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz stellten in ihrem Beschluss klar, dass eine verspätet erhobene Kündigungsschutzklage auch dann als unzulässig abzuweisen ist, wenn der Arbeitnehmer nachweislich keine Kenntnis von der o. g. dreiwöchigen Klagefrist hatte.
Im entschiedenen Fall berief sich der gekündigte Arbeitnehmer darauf, dass er von der dreiwöchigen Klagefrist keine Kenntnis hatte. Diese Tatsache ist allerdings unerheblich. Zu den an einen Arbeitnehmer gestellten Sorgfaltsanforderungen gehört es nämlich, dass er sich zumindest nach Ausspruch einer Kündigung unverzüglich darum kümmert, ob und wie er dagegen vorgehen kann. (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.10.2005 – 10 Ta 245/05)
- Kündigungsfrist: Stellt ein Arbeitnehmer nicht binnen drei Wochen Feststellungsklage beim Arbeitsgericht, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam.
Wendet sich der Arbeitnehmer dagegen nicht gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an sich, sondern macht lediglich geltend, bei einer ordentlichen Kündigung habe der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht eingehalten, so kann er dies nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch außerhalb der Klagefrist tun.
Die unzutreffende Berechnung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber macht die ordentliche Kündigung nicht insgesamt unwirksam, sondern betrifft lediglich den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit. (BAG-Urt. v. 15.12.05 – 2 AZR 148/05)
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