Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen zunächst eine negative Gesundheitsprognose erforderlich. So können häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit indiziell für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbilds sprechen. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Krankheiten ausgeheilt sind.
Ferner sind prognostizierte Fehlzeiten nur dann geeignet, eine krankheitsbedingte Kündigung sozial zu rechtfertigen, wenn sie auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen, was als Teil des Kündigungsgrundes festzustellen ist. Dabei können neben Betriebsablaufstörungen auch erhebliche wirtschaftliche Belastungen des Arbeitgebers, etwa zu erwartende, einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen pro Jahr übersteigende Lohnfortzahlungskosten zu einer derartigen erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen führen.
Bei einer negativen Indizwirkung hat der Arbeitnehmer darzulegen, weshalb zukünftig trotz gleichbleibend unverändert hoher Arbeitsbelastung nicht mit weiteren derart hohen Arbeitsunfähigkeitszeiten zu rechnen ist. Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass der Arbeitnehmer vorträgt, dass und ggf. wann welcher ihn behandelnde Arzt die künftige Entwicklung seiner Erkrankungszeiten vor welchem tatsächlichen Hintergrund positiv beurteilt hat.
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