An eine Kündigung wegen Erkrankung des Arbeitnehmers werden strenge Maßstäbe angelegt. Eine Krankheit als solche stellt keinen Kündigungsgrund dar. Sie wird jedoch kündigungsrechtlich relevant, wenn die betrieblichen Interessen durch die Erkrankung unzumutbar beeinträchtigt werden.
- Langzeiterkrankung: Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist aus Anlass einer Langzeiterkrankung erst dann sozial gerechtfertigt, wenn
1. eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt,
2. eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist und
3. eine Interessenabwägung ergibt, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise
nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen.
Die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit dann gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann. (BAG-Urt. v. 29.4.1999 – 2 AZR 431/98)
- Häufige Kurzerkrankungen wirken sich auf einen Betrieb wesentlich belastender aus als z. B. Langzeiterkrankungen, daher ist diese Tatsache ein häufiger Grund für personenbezogene Kündigungen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind hierauf gestützte Kündigungen nur möglich, wenn Wiederholungsgefahr besteht, d. h. wenn auch in Zukunft mit weiteren krankheitsbedingten Ausfällen zu rechnen ist. Das Gericht hält dabei eine Fehlzeitenquote in der Vergangenheit von 6 Wochen im Durchschnitt der letzten drei Jahre für unerheblich. In einem Urteil vom 12.12.1996 – 2 AZR 7/96 entschied das BAG, dass eine Fehlzeit von durchschnittlich 64 Arbeitstagen im Jahr aufgrund von verschiedenen Krankheiten eine krankheitsbedingte Kündigung rechtfertigt, wenn mit einer Besserung nicht zu rechnen ist.
- Krankheitsbedingte Leistungsminderung: Grundsätzlich kann auch eine durch Krankheit hervorgerufene dauernde Minderung der Leistungsfähigkeit einen Kündigungsgrund darstellen.
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