In Betrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz für ab 1.1.2004 neu eingestellte Arbeitnehmer nicht (mehr). Bisher war dies bei Betrieben bis zu fünf Beschäftigten der Fall. Bereits beschäftigte Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf und bis zu zehn Arbeitnehmern behalten aber den bestehenden Kündigungsschutz.
Eine Kündigung in einem Kleinbetrieb bedarf zu ihrer Wirksamkeit keines besonderen Grundes. Sie kann jedoch nach Meinung der Richter des Bundesarbeitsgerichts nach Treu und Glauben unter weiteren Voraussetzungen unwirksam sein.
Stützt sich beispielsweise der Arbeitgeber des Kleinbetriebs auf betriebliche Umstände und kommt eine Auswahl zwischen mehreren Arbeitnehmern in Betracht, so ist die Kündigung rechtsmissbräuchlich und unwirksam, wenn schon auf den ersten Blick erkennbar ist, dass der Arbeitgeber ohne entgegenstehende betriebliche Interessen einem Arbeitnehmer kündigt, der erheblich schutzbedürftiger als vergleichbare nicht gekündigte Arbeitnehmer ist. (BAG-Urt. v. 6.2.2003 – 2 AZR 672/01)
In sog. Kleinbetrieben, auf die also nicht das Kündigungsschutzgesetz zutrifft, ist es erforderlich, dass das durch langjährige Beschäftigung entstandene Vertrauen im Falle einer Kündigung die gebotene Berücksichtigung erfährt. So muss hier der Grund für Kündigungen gegenüber langjährig beschäftigten Arbeitnehmern auch angesichts der Betriebszugehörigkeit "einleuchten".
Es kann deshalb als treuwidrig zu werten sein, wenn der Arbeitgeber die Kündigung auf auch im Kleinbetrieb eindeutig nicht ins Gewicht fallende einmalige Fehler eines seit Jahrzehnten beanstandungsfrei beschäftigten Arbeitnehmers stützen will.
Eine längere Betriebszugehörigkeit allein führt jedoch noch nicht dazu, dass die nach dem Kündigungsschutzgesetz geltenden Maßstäbe anzuwenden sind. (BAG-Urt. v. 28.8.2003 – 2 AZR 333/02)
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