Versorgungsansprüche eines Geschäftsführers und Minderheitsgesellschafters einer GmbH sind jedenfalls dann insolvenzgeschützt, wenn der Geschäftsführer und Gesellschafter bei der Führung des Unternehmens keine rechtliche Möglichkeit zu beherrschendem Einfluss hatte.
Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn dem Versorgungsberechtigten während seiner Tätigkeit für das Unternehmen ein Mehrheitsgesellschafter gegenüberstand. Auch Minderheitsgesellschafter, denen ein anderer Minderheitsgesellschafter gegenübersteht, der aber aufgrund einer Stimmrechtsverteilungsregelung im Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint, genießen für ihre Versorgungsansprüche Insolvenzschutz.
(BAG-Urt. v. 16.4.97 – 3 AZR 869/95)
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