Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.1.2008 entschieden, dass ein Mieter einer Wohnung, der eigenmächtig einen Mangel der Mietsache beseitigt, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig ist, keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen hat.
Dem verkündeten Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mietvertrag der Parteien vom 28.12.2001 heißt es unter anderem: "Heizung muss dringend kontrolliert werden". Die Mieterin hat behauptet, sie habe im Oktober 2002 Mängel der Heizung durch einen Installateur beseitigen lassen, und den Vermieter (unter anderem) auf Erstattung der dafür gezahlten Vergütung in Anspruch genommen.
Der Mieterin steht kein Aufwendungsersatzanspruch zu, denn sie hatte den Vermieter vor der Beseitigung der von ihr behaupteten Mängel nicht durch Mahnung in Verzug gesetzt. Die Absprache im Mietvertrag, die Heizung müsse "dringend kontrolliert" werden, machte eine Mahnung zur Mängelbeseitigung nicht entbehrlich. Danach hätte die Mieterin auf Rechnung des Vermieters allenfalls eine Kontrolle der Heizung, nicht aber die Beseitigung von Mängeln in Auftrag geben dürfen.
Ferner kommt auch ein Schadensersatzanspruch wegen Mangels nicht in Betracht, denn dem Vermieter kommt grundsätzlich der Vorrang bei der Beseitigung von Mängeln zu. Er soll nicht vor "vollendete Tatsachen" gestellt werden, sondern grundsätzlich selbst die Möglichkeit haben, die Mietsache darauf zu überprüfen, ob der Mangel besteht, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann. Andernfalls würden sich seine Verteidigungsmöglichkeiten ungerechtfertigt verschlechtern.
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