Die Rechtsprechung hat nichts dagegen einzuwenden, wenn individuelle Fehlzeiten (Krankheitszeiten) eines Arbeitnehmers sich mindernd auf sein 13. Monatsgehalt – also auf zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers – auswirken. Das Bundesarbeitsgericht hält eine Kürzung von 1/60 der Zusatzleistung pro Krankheitstag für möglich. Nach dem sog. "Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetz" darf die Kürzung für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit 1/4 des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten. Grundsätzlich gilt, dass eine Kürzungsvereinbarung, sei es im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag, vorhanden ist.
Dabei ist allerdings der Gleichheitsgrundsatz zu beachten. So hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss entschieden, dass eine Schlechterstellung der gewerblichen Arbeitnehmer aufgrund eines höheren Krankenstandes nur dann zu rechtfertigen ist, wenn der Grund für die höhere Anzahl der Krankheitstage in der Sphäre des Arbeitnehmers und nicht in der Sphäre des Arbeitgebers liegt.
Beruht der hohe Krankenstand der gewerblichen Arbeitnehmer auf gesundheitsschädlichen Arbeitsbedingungen, für die der Arbeitgeber allein verantwortlich ist, ist es offensichtlich ungerechtfertigt, dass dieser ihnen auch noch finanzielle Nachteile auferlegt. (BVerfG, Beschl. v. 1.9.1997 – 1 BvR 1929/95)
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