Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) spricht aufgrund der Lebenserfahrung ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein zur privaten Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug auch tatsächlich privat genutzt wird. Die Privatnutzung ist in diesem Fall mit der 1-%-Regelung anzusetzen. Allerdings kann der Anscheinsbeweis durch den Gegenbeweis entkräftet werden. Die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt allerdings nicht, um die Anwendung der 1-%-Regelung auszuschließen.
Die Anwendung der 1-%-Regelung setzt indessen voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hatte. Dementsprechend bezeichnet die ständige Rechtsprechung des BFH die 1-%-Regelung auch als eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, die nicht zur Anwendung kommt, wenn eine Privatnutzung ausscheidet. Der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils rechtfertigt sich deshalb nur insoweit, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen. Die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen Pkw hat dagegen nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen keinen Lohncharakter.
Eine ernsthafte Kontrolle des Nutzungsverbots ist aber im Falle eines den Dienstwagen nutzenden Geschäftsführers dann nicht möglich, wenn keine Person mit anderer Interessenlage vorhanden ist, die auf die Einhaltung des Nutzungsverbots dringen könnte. Die "Selbstkontrolle" durch den den Dienstwagen nutzenden Geschäftsführer oder den Gesellschafter-Ehegatten hingegen ist eine Farce.
Anmerkung: Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, das dort unter dem Aktenzeichen VI R 23/12 anhängig ist. Betroffene Steuerpflichtige können Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
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