Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts, das bereits am 20. Juni 2002 in Kraft trat, wird eine EG-Richtlinie zum Mutterschutz endgültig umgesetzt.
Nach bisherigem Recht betrug die regelmäßige Mutterschutzfrist vor der Geburt sechs Wochen und nach der Geburt acht Wochen. Bei dieser Regelung wurde nicht berücksichtigt, dass die sechswöchige Schutzfrist nicht gegeben war, wenn ein Kind schon vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kam. Nach dem neuen Gesetz haben nunmehr alle Mütter, deren Kind vor dem berechneten Geburtstermin zur Welt kommt, als Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf eine Mutterschutzfrist von insgesamt 14 Wochen (bei Mehrlings- bzw. Frühgeburten von 18 Wochen). Um dieses zu gewährleisten, verlängert sich die Frist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht genommen werden konnten.
Dies gilt auch rückwirkend, wenn sich die Mütter noch am 20.6.2002 in der Schutzfrist befanden und nicht schon an den Arbeitsplatz zurückgekehrt sind oder die Elternzeit wahrnehmen.
Zusätzlich wurde mit der Gesetzesänderung die Rechtsunsicherheit beim Jahresurlaub für schwangere Frauen und Mütter beseitigt; Mutterschutzfristen und andere mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote zählen bei der Berechnung des Erholungsurlaubs als Beschäftigungszeiten.
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