Minderungsanspruch bei einem Reisemangel

Ein Minderungsanspruch bei einem Reisemangel setzt voraus, dass die Reise im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches mangelhaft ist. Dies ist dann der Fall, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften hat oder wenn sie mit einem Fehler behaftet ist, der ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufhebt oder mindert. Dabei kommt dem Reiseprospekt oder der Internetbeschreibung des Reiseveranstalters erhebliche Bedeutung für die Feststellung des geschuldeten Leistungssolls und damit auch für die Frage, ob die Reise mangelbehaftet ist, zu. Gewisse Unannehmlichkeiten und Unzulänglichkeiten, die sich aus dem Massencharakter der Pauschalreise ergeben, muss der Reisende allerdings in Kauf nehmen.

Wird die Nachtruhe ab morgens 8 Uhr durch andere Gäste und das Reinigungspersonal, die auf dem gefliesten Boden vor dem Zimmer mit rumpelnden Koffern oder Reinigungswagen vorbeigehen, gestört, stellt dies eine Unannehmlichkeit dar, die nicht das Ausmaß eines zur Minderung berechtigenden Mangels erreicht. Des Weiteren hat der Reisende hoteleigenen, durch das Unterhaltungsprogramm verursachten Lärm grundsätzlich hinzunehmen, wenn im Prospekt auf ein entsprechendes Animationsprogramm oder Abendveranstaltungen hingewiesen wird, solange sie nicht über Mitternacht hinausgehen.

Werden das gebuchte Hotel und die Zimmer in der Internetbeschreibung des Reiseveranstalters als klimatisiert bezeichnet und liegen die Temperaturen dort um etwa 24 °C während der Nacht und etwas darüber über Tag, rechtfertigt dies eine Minderung. Des Weiteren liegt ein zur Minderung berechtigender Reisemangel vor, wenn der Reisende jedenfalls eine Nacht auf stark durchgelegenen Matratzen verbringen muss.

Aufgrund dieser Mängel wurde einem Reisenden eine Minderung des Reisepreises vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) um 15 % zugesprochen. Eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit lehnte das OLG jedoch ab. In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass der Anspruch wegen vertaner Urlaubszeit voraussetzt, dass die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt ist. Die Reise muss durch die Mängel so schwer beeinträchtigt sein, dass die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Urlaubszwecks die Reise ganz oder teilweise als vertan erscheinen lässt. In Einzelfällen kann auch eine unter 50 % liegende Minderung für die Annahme einer Urlaubsbeeinträchtigung ausreichend sein. Bei einer Minderungsquote von 15 % – wie im entschiedenen Fall – ist hiervon jedoch nicht auszugehen.

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