Nachtarbeitsstundenzuschlägen:  Ausgleich von Nachtarbeitsstundenzuschlägen

Nachtzeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr und in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22.00 bis 5.00 Uhr. Nachtarbeit liegt vor, wenn die Arbeit mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst.

Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts beträgt der angemessene Umfang der bezahlten Freizeit 25 % der geleisteten Nachtarbeitsstunden.

Dabei hat der Arbeitgeber das Wahlrecht, ob er den gesetzlich bestimmten Anspruch des Arbeitnehmers auf Ausgleichsleistungen durch eine angemessene Zahl freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer für die Nachtarbeit zustehende Bruttoarbeitsentgelt erfüllt.

Die Möglichkeit der Zahlung und der Freizeitgewährung sind als gleichwertig anzusehen. Der Umfang der Ausgleichsverpflichtung soll nicht davon abhängen, für welche Art des Ausgleichs sich der Arbeitgeber entscheidet.

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Mit dem Klick auf "Akzeptieren" werden Cookies aktiviert. Anderenfalls werden eventuell Teile unserer Webseite nicht korrekt angezeigt. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen