Nebentätigkeitsverbot:  Nebentätigkeitsverbot – Einschränkung der Berufsfreiheit

Grundsätzlich bedarf es für die Ausübung einer Nebentätigkeit keiner Genehmigung des Arbeitgebers. Die Aufnahme eines Nebenjobs muss dem Arbeitgeber aber mitgeteilt werden und es darf sich nicht um eine Konkurrenztätigkeit handeln.

Einzelvertraglich kann jedoch ein Nebentätigkeitsverbot vereinbart werden, sofern der Arbeitgeber daran ein berechtigtes Interesse hat. Dies kann der Fall sein, wenn die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung dadurch beeinträchtigt wird.

Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob die nachfolgend aufgeführte Verbotsklausel, die in einem Manteltarifvertrag verankert ist, eine Einschränkung der Berufsfreiheit bei Busfahrern darstellt:

"Jede Nebenbeschäftigung ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers ist untersagt. Nebentätigkeiten, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbunden sind, sind nicht gestattet (Lenkzeitkontrolle!)."

Die Richter kamen zu folgendem Urteil: "Das tarifvertragliche Verbot jeglicher Nebentätigkeit, die mit dem Lenken von Fahrzeugen verbunden ist, verstößt nicht gegen die geschützte Berufsausübungsfreiheit. Im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs muss vor jeder Aufnahme einer mit dem Lenken eines Kraftfahrzeugs verbundenen Nebentätigkeit sichergestellt sein, dass die besonderen Vorschriften über Ruhens-, Lenk- und Höchstarbeitszeiten eingehalten werden. Das setzt eine effektive Kontrollmöglichkeit des Hauptarbeitgebers auch über die während der Nebentätigkeit anfallende Arbeitszeit voraus. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien für alle Vollzeit-Beschäftigten eine Nebentätigkeit ausgeschlossen haben, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbunden ist." (BAG-Urt. v. 26.6.2001 – 9 AZR 343/00)

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Mit dem Klick auf "Akzeptieren" werden Cookies aktiviert. Anderenfalls werden eventuell Teile unserer Webseite nicht korrekt angezeigt. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen