Bei Betriebsprüfungen befinden sich Bewirtungsrechnungen stets im Visier der Finanzverwaltung. Damit diese Aufwendungen von Kundenbewirtungen beim Betriebsausgabenabzug und bei der Umsatzsteueranmeldung berücksichtigt werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Seit dem 1.1.2004 können Steuerpflichtige nur 70 % der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben ansetzen. Die Vorsteuer kann jedoch zu 100 % geltend gemacht werden.
Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.
Ausdrücklich betont der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 18.4.2012 noch einmal, dass die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten müssen. Außerdem verlangt das Gesetz zwingend die Beifügung der Rechnung über die Bewirtung. Das Beifügen der Rechnung ist daher materiell-rechtliche Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug!
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