Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.2.2004 (VI R 135/01) entschieden, dass die Kosten eines privat angeschafften und sowohl beruflich als auch privat genutzten PC im Hinblick auf den Anteil der beruflichen Nutzung als Werbungskosten abziehbar sind und insoweit nicht unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot, das das Einkommensteuergesetz vorschreibt, fallen.
Nach Auffassung des BFH gibt es keine generelle Vermutung dafür, dass ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter PC weit überwiegend privat genutzt wird. Kann der Steuerpflichtige eine nicht unwesentliche berufliche Nutzung des Gerätes nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, sind die Aufwendungen anteilig zu berücksichtigen.
Bei einer privaten Mitbenutzung von nicht mehr als etwa 10 % ist der PC ein Arbeitsmittel, sodass die gesamten Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können. Gegebenenfalls ist der berücksichtigungsfähige Umfang der beruflichen Nutzung zu schätzen. Dabei kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung ausgegangen werden.
Weiterhin entschied der BFH, dass die Peripheriegeräte einer PC-Anlage (Monitor, Drucker, Scanner etc.) in der Regel keine geringwertigen Wirtschaftsgüter sind, sodass die Anschaffungskosten nicht im Jahr der Anschaffung in voller Höhe geltend gemacht werden können. Eine Ausnahme bilden hierbei Kombinationsgeräte, die beispielsweise nicht nur als Drucker, sondern unabhängig von dem Rechner und den übrigen Peripheriegeräten auch als Fax und Kopierer genutzt werden können.
Kommentar hinterlassen
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.