Der modifizierte Standardtarif in der Privaten Krankenversicherung zum 1.7.2007

Zum 1.7.2007 wurde als nächste Stufe der Gesundheitsreform der modifizierte Standardtarif in der Privaten Krankenversicherung (PKV) eingeführt. Der Anspruch, sich im Standardtarif versichern zu können, gilt für folgende Personen:

  • für diejenigen, die ihren privaten Krankenversicherungsschutz verloren haben, und
  • für diejenigen, die nie versichert waren und die zum Beispiel wegen ihrer beruflichen Biografie der PKV zuzuordnen sind – insbesondere Selbstständige.
Die privaten Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, speziell für diese Personengruppen ab 1.7.2007 einen neuen Standardtarif anzubieten. Für den sog. modifizierten Standardtarif gilt im Einzelnen:
  • Der Leistungsumfang ist mit dem der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar.

  • Die PKV-Unternehmen können im modifizierten Standardtarif niemanden, der zur Aufnahme berechtigt ist, ablehnen.

  • Es dürfen keine Risikoausschlüsse oder Risikozuschläge bei Vorerkrankungen erhoben werden. Die Höhe des Beitrages ist vom Alter und Geschlecht des Versicherten abhängig, nicht aber von seinem Gesundheitszustand. · Für den Zugang zum modifizierten Standardtarif gelten keine Altersbeschränkungen.

  • Sowohl für den herkömmlichen als auch für den modifizierten Standardtarif wird die ärztliche und zahnärztliche Behandlung über die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sichergestellt. Diese Versicherten haben dann ebenso wie gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf ärztliche bzw. zahnärztliche Versorgung.
Außerdem wird gewährleistet, dass Menschen mit niedrigem Einkommen auch im modifizierten Standardtarif nicht durch Prämienzahlungen überlastet werden. Der monatliche Beitrag für Einzelpersonen darf den durchschnittlichen Höchstbetrag in der GKV nicht überschreiten.

Zum 1.1.2009 wird der modifizierte Standardtarif durch den Basistarif abgelöst. Die Versicherungsverträge werden entsprechend umgestellt. Dann gilt zudem auch für die PKV eine allgemeine Pflicht zur Versicherung des Krankheitsrisikos in einem bestimmten Mindestumfang.

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