Ein Pauschalpreis für eine Teilleistung im Rahmen eines Detailpauschalpreisvertrags steht nur dann in einem auffälligen wucherähnlichen Missverhältnis zur Bauleistung, wenn der über das übliche Maß hinausgehende Preisanteil sowohl absolut gesehen als auch im Vergleich zur Gesamtauftragssumme in einer Weise erheblich ist, dass dies von der Rechtsordnung nicht mehr hingenommen werden kann.
Der Bundesgerichtshof hat in Entscheidungen eine absolute Überschreitung, die 39 % bzw. 22 % der Gesamtauftragssumme ausmacht, als sittenwidrig angesehen.
In dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) entschiedenen Fall wurde eine Baufirma mit mehreren Renovierungsarbeiten an einem Haus beauftragt. Auftraggeber und Auftragnehmer schlossen einen Detailpauschalvertrag über ca. 133.000 €. Für die Lieferung und Montage der Haustür einschl. Sprechanlage und Demontage der alten Haustüranlage waren in dem Vertrag ca. 19.000 € vorgesehen. Der Auftraggeber behauptet allerdings, die Haustür hätte im Fall der Direktbestellung bei der Firma einschließlich Einbau nur 9.000 € gekostet. Er sah darin eine sittenwidrige Überteuerung.
Da die Pauschalpreiserhöhung im Verhältnis zur Gesamtauftragssumme nur 7,5 % betrug, lag hier nach Auffassung der OLG-Richter keine sittenwidrige Überteuerung vor.
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