Durch das Jahressteuergesetz 2013 – dessen Regelungen zum Teil in das nunmehr verabschiedete Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz übernommen wurden – ist die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auch auf die Lieferung von Gas über das Gasleitungsnetz und von Elektrizität unter bestimmten Voraussetzungen ausgeweitet worden. Davon betroffen wären durch eine unglückliche Gesetzesfassung auch Betreiber von Photovoltaikanlagen gewesen.
Diese Regelung gilt jedoch aufgrund einer neuen Gesetzesfassung nur für die Lieferung von Energiehändlern an andere Energiehändler. Damit unterliegen die Betreiber von Photovoltaikanlagen oder Windenergieanlagen nicht der Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, da diese nicht "Wiederverkäufer" sind.
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