Unterschiedliche MwSt-Sätze für Speisen an Imbissständen/Kinofoyers und von Partyservices

Entgegen der restriktiven Auffassung seitens der Finanzverwaltung legt der Europäische Gerichtshof (EuGH) bei Imbissbetreibern, Kinos etc. die Grenze für die Berücksichtigung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes lange nicht so eng aus.

In vier vom EuGH entschiedenen Fällen, bei denen es um dem Verkauf von Nahrungsmitteln an Imbisswagen und -ständen oder in Kinos etc. zum sofortigen warmen Verzehr geht, sieht der Gerichtshof die Lieferung eines Gegenstands als das dominierende Element an. Sie kann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

Nach seiner Auffassung überwiegt das den ermäßigten Umsatzsteuersatz berechtigende Lieferelement gegenüber dem Dienstleistungselement, wenn

  • keine charakteristischen Dienstleistungsbestandteile der Restaurationsumsätze wie Kellnerservice, echte Beratung der Kunden und Bedienung im eigentlichen Sinne, die insbesondere in der Weiterleitung der Bestellungen an die Küche, in der späteren Präsentation der Speisen und deren Darreichung an den Kunden am Tisch besteht,
  • keine geschlossenen, temperierten Räume speziell für den Verzehr der abgegebenen Nahrungsmittel,
  • keine Garderobe und keine Toiletten vorhanden sind und · überwiegend kein Geschirr, kein Mobiliar und kein Gedeck bereitgestellt wird.
Zu den Leistungen eines Partyservices stellt der Gerichtshof hingegen fest, dass sie nicht das Ergebnis einer bloßen Standardzubereitung sind, sondern vielmehr einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil aufweisen, da sie mehr Arbeit und Sachverstand, wie etwa hinsichtlich der Kreativität und der Darreichungsform der Gerichte, erfordern. Unter diesen Umständen stellt die Tätigkeit eines Partyservices – außer in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder in denen bei Vorliegen weiterer, besonderer Umstände die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist – eine Dienstleistung dar, die dem regulären Steuersatz unterliegt.

Anmerkung: Betroffene Unternehmer sollten sich schnellstens beraten lassen, ob und inwieweit die neue Auslegung der Besteuerung derartiger Umsätze bei ihnen eine Korrektur der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. der Umsatzsteuerveranlagung für die Vergangenheit zulässt. Sind allerdings Rechnungen mit 19 % Umsatzsteuer für derartige Umsätze erfolgt, bleibt es bei dieser Besteuerung. Gegebenenfalls ist gemeinsam mit uns eine Korrektur der Rechnungen noch rückwirkend zu überlegen.

Zumindest sollte die zukünftige Rechnungsstellung mit uns abgesprochen werden, da die Abgrenzung nicht immer eindeutig ist und eine Reaktion der Finanzverwaltung zu den Urteilen des EuGH noch aussteht.

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