Aufwendungen für sowohl geschäftlich wie auch privat veranlasste Reisen teilweise besser absetzbar

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ändert mit Beschluss vom 21.9.2009 seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt (beruflich und privat) veranlasster Aufwendungen und lässt Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu.

In einem entschiedenen Fall aus der Praxis besuchte ein Steuerpflichtiger eine Computer-Messe in Las Vegas. Das Finanzamt war der Auffassung, von den sieben Tagen des USA-Aufenthalts seien nur vier Tage einem beruflichen Anlass zuzuordnen. Deshalb berücksichtigte es nur die Kongressgebühren, Kosten für vier Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwendungen für fünf Tage.

Der BFH kam zu dem Entschluss, dass Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden können. Voraussetzung ist, dass die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.

Ein Abzug der Aufwendungen kommt nur dann insgesamt nicht in Betracht, wenn die – für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden – beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z. B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, es also an eindeutigen Kriterien für eine Aufteilung fehlt.

Damit gibt der Große Senat die bisherige Rechtsprechung auf, die der Vorschrift des Einkommensteuergesetzes ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen entnahm. Diese Auffassung kann in der Praxis auch Auswirkungen auf die Beurteilung anderer gemischt veranlasster Aufwendungen haben.

Anmerkung: Von dieser Rechtsprechung sind allerdings solche unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung nicht betroffen, die durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (z. B. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung oder für eine Brille).
Um eine saubere Trennung zwischen beruflichen und privaten Aufwendungen zu erreichen, sollten betroffene Steuerpflichtige alle Unterlagen, die den Nachweis der beruflichen Sphäre der Reise dienen, aufbewahren.

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