Die Zustimmung des unterhaltsempfangenden Ehegatten zum Realsplitting kann nachträglich weder zurückgenommen noch beschränkt werden

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können unter weiteren Voraussetzungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Geber dieses mit Zustimmung des Empfängers beantragt.

Mit der jeweiligen Unterschrift des antragstellenden Gebers und des zustimmenden Unterhaltsempfängers (gesetzlich verankertes Korrespondenzprinzip) wird eine Sicherstellung des Abzugs von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben einerseits und eine Versteuerung als sonstige Einkünfte andererseits gewährleistet. Die jeweilige steuerliche Auswirkung ist hierfür unerheblich. Es steht den Beteiligten gemeinsam frei, ihren Gestaltungsspielraum mit einem entsprechenden Antrag und dessen Zustimmung zu nutzen. Sich ergebende steuerliche Vor- oder Nachteile können nur zivilrechtlich untereinander ausgeglichen werden.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.9.1999 (XI R 121/96) entschieden, dass Geber und Empfänger beim Realsplitting ihren für das Kalenderjahr gestellten Antrag auf Sonderausgabenabzug bzw. ihre Zustimmung zur Versteuerung nicht – auch nicht übereinstimmend – zurücknehmen können. Die Zustimmung des Empfängers kann folglich nachträglich weder zurückgenommen noch betragsmäßig beschränkt werden. Somit kann der Geber im jeweiligen Veranlagungszeitraum die tatsachlich erbrachten Unterhaltsleistungen bis zum jeweiligen gesetzlichen Höchstbetrag bzw. bis zu der festgelegten Höchstgrenze als Sonderausgabe abziehen. Der Empfänger muss die tatsachlich erbrachten Unterhaltsleistungen bis zur vorgenannten Höhe versteuern, auch wenn sich die tatsachlich erbrachten Unterhaltsleistungen beim Geber steuerlich nicht voll auswirken oder der Geber von sich aus einen niedrigeren Betrag als Sonderausgaben erklärt.

Ein wirksamer Wiederruf zum Realsplitting kann somit nur vor Beginn des Kalenderjahres erfolgen, für das die Zustimmung nicht mehr gelten soll. Adressat des Wiederrufs ist das Veranlagungsfinanzamt des Steuerpflichtigen oder des Unterhaltenen.

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