Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers bei Kündigungsandrohung des Arbeitgebers

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall teilte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer mit, dass aufgrund eines "Restrukturierungsprogrammes" und "der damit verbundenen Stellenreduzierung" beabsichtigt sei, ihm zu kündigen, falls er nicht einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag annehme. Die vom Arbeitnehmer daraufhin beauftragten Rechtsanwälte wandten sich gegen das Vorgehen seines Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer verlangte nun von seiner Rechtsschutzversicherung die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren, da u. a. auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen versichert ist. Eine Kostenübernahme lehnte die Versicherung jedoch ab. Sie ist der Auffassung, dass ein Versicherungsfall nicht eingetreten sei, da noch kein Rechtsverstoß vorliege. Das bloße Inaussichtstellen einer Kündigung begründe als reine Absichtserklärung noch keine Veränderung der Rechtsposition des Arbeitnehmers. Dementsprechend stünde ihm auch ein Rechtsbehelf dagegen nicht zur Verfügung. Dies sei allein bei einer unberechtigt erklärten Kündigung möglich. Das Aufhebungsangebot habe sich im Rahmen der Privatautonomie bewegt.

Nach Auffassung der Richter liegt ein Rechtsverstoß schon in der Kündigungsandrohung selbst. Bei der Erklärung des Arbeitgebers, seine Beschäftigungspflicht nicht mehr erfüllen zu wollen, handelt es sich um eine Rechtsschutz auslösende Pflichtverletzung, unabhängig davon, ob die in Aussicht gestellte Kündigung rechtmäßig sei. Die Rechtsposition des Arbeitnehmers sei bereits mit der Kündigungsandrohung beeinträchtigt und ihr Ausspruch nur noch eine rein formale Umsetzung.

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Mit dem Klick auf "Akzeptieren" werden Cookies aktiviert. Anderenfalls werden eventuell Teile unserer Webseite nicht korrekt angezeigt. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen