Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten über die Frage zu entscheiden, ob Reisebüros, die aufgrund eines Agenturvertrages Handelsvertreter und Inkassobevollmächtigte eines Reiseveranstalters sind, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters berechtigt sind, Anzahlungen der Reisenden auf deren Wunsch zurückzuzahlen oder für anderweitig gebuchte Reisen zu verwenden.
Nach Auffassung der Richter sind Reisende gegen das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters auf dem Wege der Kundengeldabsicherung (Sicherungsschein) ausreichend geschützt. So kann es dem Reisenden durchaus zugemutet werden, sich wegen der Erstattung von Reisepreiszahlungen an den Insolvenzversicherer zu wenden. Eine Berechtigung, die es dem Reisebüro ermöglicht, an Stelle des Reiseveranstalters oder des Insolvenzverwalters über Anzahlungen auf den Reisepreis zu verfügen, kann aus dem Gesetz nicht hergeleitet werden. Hat das Reisebüro solche Reiseanzahlungen eingezogen, aber nicht an den Reiseveranstalter oder den Insolvenzverwalter abgeführt, schuldet es Schadensersatz, wenn es die Anzahlungen vertragswidrig den Reisenden zurückerstattet oder für von diesen anderweitig gebuchte Reisen verwendet hat. (BGH-Urt. v. 10.12.2002 – X ZR 193/99)
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